STADT FRANKFURT AM MAIN DER MAGISTRAT
Grünflächenamt
Merkblatt Nr. 2
zur Kleingartenordnung der Stadt Frankfurt a.M. vom 29.04.1999
Thema: Laubenhöhe
(hier das PDF "Laubenhöhe")
Nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG), § 3 — Kleingarten und Gartenlaube, Abs. (2), ist im Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschl. überdachtem Freisitz zulässig. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Darüber hinaus ist ein Dachüberstand von bis zu 0,30 m zulässig. Die größte Höhe einer Laube darf bei Flach- oder Pultdächern 2,75 m, bei allen übrigen Lauben (z.B.: Satteldach) 3,75 m nicht überschreiten.
Die Art und die Anzahl der in einer Kleingartenanlage zulässigen Lauben- typen, deren äußere Gestaltung und deren Standorte werden vom Verein im Einvernehmen mit der für die Fachaufsicht zuständigen Stelle des Ver- pächters festgelegt (siehe Kleingartenordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 29.04.1999, Ziffer 7, 3. Absatz).
Die vorgenannte Regelung ist abgestimmt mit der Stadtgruppe Frankfurt der Kleingärtner e.V.
Stand: April 2002