Kleingartenordnung der Stadt Frankfurt am Main
(hier als PDF die "KO Stadt Frankfurt am Main")
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Die Kleingartenordnung ist Bestandteil von Pachtverträgen zwischen der Stadt Frankfurt am Main und den Kleingartenvereinen. Die erste Kleingartenordnung stammt von Beginn der 60er Jahre. Eine Neufassung erfolgte 1983, da sich die Zielsetzungen gewandelt hatten.
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Eine weitere Überarbeitung wurde aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG) vom 08.04.1994 erforderlich, um die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung von Kleingärten zu berücksichtigen.
Die nachfolgend veröffentlichte Kleingartenordnung wurde durch die Stadtverordnetenversammlung am 29.04.1999 beschlossen.
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Kleingartenordnung
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Kleingärtnerische Nutzung
Der Kleingarten ist so einzurichten, zu pflegen und zu nutzen, dass die Funktion der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und die Erholungsfunktion in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Dabei sollen nachteilige Auswirkungen auf die angrenzenden Gärten vermieden werden.
Grundsätzlich zulässig sind Obst- und Gemüsekulturen, Ziergehölze, Blumenpflanzungen, Rasen und Blumenwiesen.
Naturgemäße Anbauweisen, durch z. B. Gründüngung, Mulchen, Kompostwirtschaft und Mischkulturen sind zu fördern. Zur Erhaltung und Verbesserung der Artenvielfalt können Blumenwiesen angelegt werden, soweit sie nach ihrer Lage gemeinvertraglich sind.
Der Garten darf nicht brachliegen oder verwildern.
Wege und Sitzplätze innerhalb des Kleingartens sind weitestgehend in wasserdurchlässiger Bauweise zu bauen.
Dem Umweltschutz ist in besonderer Weise Rechnung zu tragen.
Mit Trinkwasser ist sparsam umzugehen. Eine Bewässerung sollte im Sommer nicht in der Zeit von 10:00 bis 16:00 Uhr erfolgen. Niederschlagswasser ist zu Gießzwecken zu sammeln.
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2. Verhalten in der Kleingartenanlage
Die Kleingärtnerin / der Kleingärtner, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, die Ordnung oder den Frieden in der Anlage stört oder das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt.
Soweit es die Örtlichen Verhältnisse zulassen oder entsprechend gestaltet werden können, soll die Kleingartenanlage während des Tages und während der Bewirtschaftungssaison der Bevölkerung zugänglich sein.
Die jeweils gültigen, rechtlichen Vorschriften über Lärmschutz und Ruhezeiten sind einzuhalten.
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3. Anpflanzungen
Bei der Anpflanzung von Gehölzen ist insbesondere die Größe der Gartenparzelle zu berücksichtigen. Nachteilige Auswirkungen auf Nachbarparzellen sind zu vermeiden.
Gehölze und Bäume, die nach ihrer natürlichen Entwicklung bei Obstbäumen je nach ihrer Unterlage und am vorgesehenen Standort - eine Größe von mehr als 6 m Höhe und mehr als 4 m Breite erreichen können, dürfen nicht gepflanzt werden.
Für das Anpflanzen von Gehölzen und Bäumen in den Einzelgärten, gelten die im § 38 ff des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes genannten Grenzabstände entsprechend gegenüber anderen Einzelgärten und der gemeinschaftlichen Einrichtungen.
Äste und Zweige, die schädigend oder störend in die Nachbargärten oder Gartenwege hineinragen, sind auf Verlagen des Gartennachbars oder des Vereines zu beseitigen.
Kranke Gehölze und kranke Bäume sind mit Wurzel zu entfernen.
Nadelgehölze (Koniferen) jeder Art sind im Kleingarten nicht erlaubt.
Bei der Sanierung bestehender Anlagen sowie bei Neuanlagen sind beiderseits der Hauptwege innerhalb der Kleingartenanlage 0,80 - 2,00 m breite Blumen-, Rosen- und/oder Staudenrabatten anzulegen.
Die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht für Gehölzpflanzungen auf Gemeinschaftsflachen, wie z. B. Vereinsplatz, Parkplatz etc. Dabei sollen nachteilige Auswirkungen auf die angrenzenden Gärten vermieden werden.
Die Festlegung in einem Bebauungsplan oder einer behördlichen Genehmigung sind zu beachten.
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4. Pflanzenschutz
Die Erkenntnisse des integrierten und des biologischen Pflanzenschutzes sind vorrangig anzuwenden. Hierzu zählen insbesondere eine naturgemäße Anbauweise, die Auswahl widerstandsfähiger und standortgerechter Pflanzen sowie das Anpflanzen von Vogelschutz- und Bienennährgeholzen. Der Förderung von Nützlingen, die der Verbreitung von Schädlingen Einhalt gebieten können, insbesondere dem Schutz der Vögel und anderer Kleintiere, ist besondere Beachtung zu schenken. Nistmöglichkeiten sind zu schaffen.
Der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf unumgängliche Fälle und auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die Anwendungsbestimmungen der Hersteller sind zu beachten. Biologischen Pflanzenschutzmitteln ist grundsätzlich Vorrang einzuräumen.
Der Einsatz von chemischen Pflanzenvernichtungsmitteln (Herbizide) ist verboten.
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5. Gemeinschaftseinrichtungen
Der Verein ist für die ordnungsgemäße und fachgerechte Unterhaltung aller der Gemeinschaft dienenden Anlagen und Einrichtungen verantwortlich. Sie sind schonend zu behandeln.
Jede Änderung von Anlagen und Einrichtungen, die vom Verpächter zur Verfügung gestellt wurden, dürfen nur mit Zustimmung der für die Fachaufsicht zuständigen Stelle des Verpächters erfolgen.
Die Anlagenwege sind fachgerecht zu pflegen. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich verboten. Der Verein kann im Einvernehmen mit der für die Fachaufsicht zuständigen Stelle des Verpächters Ausnahmen zulassen.
Die außerhalb der Anlageneinfriedung liegenden Grünflachen sind, soweit sie Bestandteil der Pachtfläche sind, ordnungsgemäß und fachgerecht zu pflegen.
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6. Bauliche Anlagen
Gemeinschaftsgebäude, Gartenlauben, Einfriedungen der Gesamtanlage und andere bauliche Anlagen im Sinne der Hessischen Bauordnung dürfen - unabhängig von einer nach baurechtlichen und anderen Rechtsvorschriften erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigung, Bewilligung, Erlaubnis, Zustimmung, sonstige Entscheidung oder Anzeige - nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der für die Fachaufsicht zuständigen Stelle des Verpächters errichtet oder wesentlich verändert werden.
Die baulichen Anlagen sind ordnungsgemäß und fachgerecht zu unterhalten.
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7. Gartenlauben
In jeder Gartenparzelle ist die Errichtung von maximal einer Gartenlaube in einfacher Holzbauweise möglich. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein ( § 3 BkleingG)
Die Grundfläche der Gartenlaube einschließlich Überdachten Freisitz darf bei Garten ab 200 m2 Größe 24 m2 nicht überschreiten, bei kleineren Gärten beträgt das Höchstmaß 10 % der Gartengröße. Eine Unterkellerung und eine Feuerstätte in der Gartenlaube sind nicht zulässig. Die Art und die Anzahl der in einer Kleingartenanlage zulässigen Laubentypen, deren äußere Gestaltung und deren Standorte werden vom Verein im Einvernehmen mit der für die Fachaufsicht zuständigen Stelle des Verpächters festgelegt. Dabei sollen die Laubentypen in wesentlichen Gestaltungsmerkmalen Übereinstimmen bzw. ähnlich sein, z. B. hinsichtlich der Abmessungen. der Dachneigung und des vorherrschenden Materials. Möglich ist auch die Verwendung einer Systemlaube, die nach den individuellen Wünschen des einzelnen Kleingärtners abgewandelt werden kann und dennoch ein harmonisches Gesamtbild sicherstellt. Gleiches gilt auch für den Bau von Gartenlauben in Eigenleitung der grundsätzlich zu fördern ist.
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8. Sonstige bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen
Außer einer Gartenlaube sind alle baulichen Anlagen z. B. Schwimmbecken, Fischteiche und Mauern unzulässig, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
Bepflanzte Trockenmauern aus Naturstein zum Abstützen von abschüssigem Gelände sind zulässig.
Zulässig sind Grillkamine bis zu einer maximalen Größe von H 1,90 m x B 0,80 m x T 0,60 m.
Gewächshäuser sind nur bis zu einer Größe von 6 m2 zulässig. Eine Zweckentfremdung ist nicht gestattet.
Zulässig ist die Anlage von Feuchtbiotopen in naturnaher Bauweise und Gestaltung (nur PVC-freie Foliendichtung) und in einem der Größe der Gartenparzelle angemessenem Umfang (max. Gesamtgröße 8 m2 ), größte Tiefe 80 cm).Für die Absicherung der Biotope ist die Pächterin / der Pächter verantwortlich. Sie sind verpflichtet, diese mit einer Kindersicherung zu versehen.
Zulässig sind Frühbeete und Folientunnel, jedoch nur in einer maximalen Höhe von 50 cm.
Der zulässige Umfang von freistehenden Rankgerüsten und nicht Überdachten Pergolen wird vom Verein bestimmt. Wasservorratsbehälter sind nur bis zu einer Größe von 1.000I zulässig. Sie dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Einzäunungen in der Kleingartenanlage sind nur in einheitlicher Ausführung entlang der Anlagenwege hinter der Blumen-, Rosen- und Staudenrabatte in einer maximalen Höhe von 80 cm statthaft. Nicht zulässig sind Sichtschutzeinrichtungen an zulässigen Einzäunungen, sofern sie nicht aus Pflanzen bestehen. Einrichtungen des Immissionsschutzes sind
mit Zustimmung der für die Fachaufsicht zuständigen Stelle des Verpächters zulässig.
Bei vorhandenem Entwässerungsgraben darf der Wasserlauf nicht gehemmt werden. Insbesondere dürfen die Gräben nicht verrohrt, mit Erde, Abfällen oder sonstigen Materialien verfüllt oder mit Sträuchern / Bäumen bepflanzt werden.
Festinstallierte funktechnische Einrichtungen wie z. B: Antennen oder Parabolspiegel (Satellitenschusseln) sind nicht zulassig. Ausgenommen hiervon sind die Gemeinschaftshäuser.
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9. Abfälle
Pflanzliche Abfälle sollen grundsätzlich kompostiert werden. Nicht verrottbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen. Das Verbrennen von Gartenabfällen widerspricht dem Umweltschutz. beeinträchtigt die Nachbarn und ist grundsätzlich nicht zulässig. Für Fäkalien und Abwässer dürfen in den Gartenparzellen keine Gruben oder Behälter angelegt oder aufgestellt werden. Eine Versickerung über den Boden ist unzulässig.
Zulässig ist das Aufstellen einer Biotoilette oder einer chemischen Trockentoilette (Campingtoilette) in der Gartenlaube.
Die Entsorgung der chemischen Trockentoilette darf nur in die öffentliche Kanalisation oder in die vom Verein vorgesehenen Einrichtungen vorgenommen werden.
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10. Tierhaltung
Haus- und Kleintiere dürfen in Kleingarten nicht gehalten werden. Hunde sind innerhalb der Anlage anzuleinen.
Das halten von Bienenvölkern ist nur in einem der Kleingartenanlage angemessenen Umfang zulässig. Die Bienenhaltung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vereinsvorstandes. Die gesetzliche Haftung des Bienenhalters bleibt unberührt.
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11. Fachaufsicht
Die Fachaufsicht für alle vom Magistrat der Stadt Frankfurt am Main verpachteten Kleingartenfläche obliegt dem Grünflächen- amt.
Das Grünflächenamt ist jederzeit berechtigt, im Benehmen mit dem Verein Anlagenbegehungen durchzuführen, um die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Pflege der Anlage sowie die Einhaltung der Kleingartenordnung zu überprüfen.
Jeder einzelne Garten ist gut sichtbar zu nummerieren.
12.Schlußestimmungen
Der Verein ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der gesamten Kleingartenanlage. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Einzelgärten nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Kleingartenordnung bewirtschaftet und genutzt werden, erhebliche Bewirtschaftungsmängel und unzulässige Nutzungen abgestellt werden, sowie Anpflanzungen, Anlagen und Einrichtungen, die nach dieser Kleingartenordnung unzulässig sind, unverzüglich entfernt werden.
Die vom Grünflächenamt herausgegebenen Merkblätter sind zu beachteten.
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DER MAGISTRAT
der Stadt Frankfurt am Main
- Grünflächenamt -