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Sonnenblume


Satzung des Kleingartenvereins Nordweststadt e.V.
- im Folgenden kurz „Verein“ genannt -

 

(hier das PDF mit Verlinkung zu den einzelnen Paragraphen "Vereinssatzung")

Satzungsinhalt:

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines
§ 2    Stellung des Vereines
§ 3    Zweck des Vereines
§ 4    Aufgaben des Vereines
§ 5     Mitgliedschaft
§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7     Gartenübernahme und Pachtverhältnis
§ 8    Beendigung des Pachtverhältnisses
§ 9    Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10    Organe und Verwaltung des Vereins
§ 11     Mitgliederversammlung
§ 12     Vorstand
§ 13    Kassen- und Rechnungswesen
§ 14    Kassenprüfung
§ 15    Änderung des Satzungszwecks, Auflösung des Vereins
§ 16     Schlussbestimmungen


§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines
1.    Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Nordweststadt e.V.“ .
2.    Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
3.    Im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main ist er unter der Nummer 4550 eingetragen.
4.    Er besitzt die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit. Die steuerliche Gemeinnützigkeit wird angestrebt.
5.    Er ist Mitglied der Stadtgruppe Frankfurt am Main im Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. in 

       Frankfurt/Main.
6.    Die Anschrift des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.
7.    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
8.    Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

§ 2   Stellung des Vereines
1.    Der Verein ist der Zusammenschluss von Mitgliedern, die einen Kleingarten in einer Kleingartenanlage

       bewirtschaften.
2.    Er ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.

       Er achtet die Grundsätze des Gleichbehandlungsgesetzes.
3.    Er unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung entsprechend den gesetzlichen

       Bestimmungen.

§ 3   Zweck des Vereines
1.    Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengeset-zes. Er ist auf

       sozialer Grundlage tätig.
2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

       „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gül-tigen Fassung. Zweck des

       Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens im Sin-ne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der

       Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbeson-dere verwirklicht durch die Unterhaltung einer

       Kleingartenanlage als Teil des öffentlichen Grüns und die Verpachtung von Kleingartenparzellen.
3.    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der

       Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver-wendet werden. Die Mitglieder erhalten

       keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck

       des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.    Der Verein fördert:
a)    das Interesse an Kleingärten als Bestandteil des Öffentlichen Grüns,
b)    die Naturverbundenheit,
c)    die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes,
d)    die Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung,
e)    die fachliche Beratung seiner Mitglieder,
f)    das Kleingartenwesen.
5.    Der Verein überlässt in dem ihm zur Verfügung stehenden Kleingartengelände sei-nen Mitgliedern

       aufgrund von Unterpachtverträgen Einzelgärten zur kleingärtneri-schen Nutzung (Gewinnung von

       Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf) entsprechend den Vorschriften des Bundeskleingar-

       tengesetzes und dieser Satzung.
 

 

§ 4  Aufgaben des Vereines
Die Aufgaben des Vereins umfassen:
1.    Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und

        zuständigen Körperschaften,
2.    Betreuung und Unterstützung der Mitglieder in fachlicher und organisatorischer Hinsicht,
3.    Beschaffung und Verwaltung öffentlicher und privater Mittel,
4.    Fachberatung seiner Mitglieder,
5.    die Erhaltung seiner bestehenden Gartenanlage und bei Bedarf Errichtung weiterer Gartenanlagen,
6.    das Anbieten von Kollektivversicherungen,
7.    Umsetzung und Einhaltung der gesetzlichen und kommunalen  Vorgaben bei der Bebauung und der   

       kleingärtnerischen Nutzung.
8.    Der Verein öffnet seine Gartenanlage für die Öffentlichkeit während der üblichen Öffnungszeit.


§ 5  Mitgliedschaft
1.    Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereins aner-kennt und fördert. Die

       Mitglieder begegnen sich vertrauensvoll und sind zur gegen-seitigen Rücksicht verpflichtet.
2.    Der Antrag zur Aufnahme muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

       Seine Entscheidung ist endgültig und bedarf keiner Begründung. Satzung und Beschlüsse des Vereins

        (in der jeweils gültigen Fassung) werden für das neue Mitglied mit der Aufnahme verbindlich.
3.    Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
      Name und Vorname
      Geburtsdatum
      Staatsangehörigkeit
      Anschrift
      E-Mail, Telefon-und Faxnummer
      Beruf
      Dauer und Art der Mitgliedschaft
      Funktionen im Verein.

Die Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein ist als Mitglied der  Stadtgruppe verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder an diese weiter zu geben.
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst und das Mitglied nicht widersprochen hat.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Ver-einszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat; das der Verarbeitung oder Nutzung entge-gensteht.
4.    Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
a.    Aktive Mitglieder sind Personen, die aufgrund eines mit dem Verein abgeschlossenen Pachtvertrages

       einen Kleingarten selbst bewirtschaften.
b.    Passive Mitglieder sind Personen, die ohne einen Kleingarten in der Vereinsanlage zu bewirtschaften,

        die Zwecke des Vereins unterstützen.
c.    Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
d.    Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.    Die Mitgliedschaft endet durch Aufhebungsvereinbarung, Kündigung oder Tod.
2.    Die Kündigung durch das Mitglied ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich

        spätestens zwei Monate vor dessen Ende erfolgen.
3.    Der Verein kann die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von  zwei Monaten

        kündigen, wenn
3.1.  das Pachtverhältnis durch ordentliche Kündigung seitens des Vereins gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1

        BKleingG zum 30.11. des laufenden Jahres beendet wurde, weil das Mitglied
3.1.1.    ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische

             Nutzung fortgesetzt hat,
3.1.2.    die Laube zum dauernden Wohnen benutzt hat,
3.1.3.    das Grundstück unbefugt einem Dritten überlassen hat,
3.1.4.    erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer  angemessenen Frist abgestellt hat,
3.1.5.    geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert hat,
3.1.6.    ohne amtliche Genehmigung/Genehmigung des Vorstands eine Gartenlaube errichtet,  sie

             vergrößert oder ein Bauwerk errichtet hat, das gemäß Bebau-ungsplan des Magistrates der Stadt

             in der jeweils gültigen Fassung nicht er-richtet werden darf oder gegen bestehende andere

             Bauvorschriften verstoßen hat,      
3.1.7. Tierhaltung im Kleingarten betrieben hat,
3.1.8. der Verpflichtung einer gesetzlich notwendigen Schädlingsbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig

          nachgekommen ist,
3.2    das Mitglied gegen die Vereinssatzung und gegen die Vereinsordnungen verstoßen hat.
4.    Der Verein kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
a.    das Pachtverhältnis durch fristlose Kündigung seitens des Vereins gemäß § 8 Abs. 2 BKleingG 

       beendet wurde, wenn der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen

       so schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen haben, insbesondere den Frieden in der

       Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig gestört haben, dass dem Verpächter die Fortsetzung des

       Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann,
b.    das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlage vereinsschädigend verhält oder sich

        Verfehlungen zuschulden kommen lässt, die eine weitere Mitgliedschaft im Verein unzumutbar

        erscheinen lassen,
c.    das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen drei Monate nach Fälligkeit trotz

       Mahnung mit Fristsetzung noch nicht gezahlt hat.
5.    Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein passives Mitglied trotz einmaliger Mahnung

       länger als zwei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.
6.    Die Kündigung durch den Verein wird durch den Vorstand ausgesprochen und er-folgt schriftlich und

       nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift. Das Mitglied kann innerhalb von zwei

       Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens Widerspruch mit Begründung einlegen.
7.    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf die Leistungen des Vereins und die

       Nutzung aller Einrichtungen des Verein


§ 7 Gartenübernahme und Pachtverhältnis
1.    Frei werdende Kleingärten werden in der Reihenfolge der vom Vorstand geführten Bewerberliste

       angeboten.
2.    Die Übernahme eines Kleingartens setzt die Mitgliedschaft im Verein und die Aner-kennung der

       Vereinssatzung, der Gartenordnung und der Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Form voraus.
3.    Die Übernahme einer Kleingartenparzelle wird mit Abschluss eines Unterpachtver-trags wirksam. Über

       den Abschluss des Unterpachtvertrags entscheidet der Vorstand.
4.    Der Pächter ist verpflichtet, die Bestimmungen des Pachtvertrages einzuhalten, die auf den

       Verpflichtungen des Hauptpächters gegenüber dem Grundstückseigentümer beruhen.
5.    Der Pächter ist verpflichtet, den gepachteten Kleingarten entsprechend den Bestim-mungen des

       BKleingG unter Befolgung der Gartenordnung, Vereinsordnungen und des Pachtvertrages zu

       bewirtschaften.


§ 8 Beendigung des Pachtverhältnisses
1.    Der Pachtvertrag endet durch Kündigung oder Tod.
2.    Die Kündigung durch den Pächter ist nur zum 30. November eines Jahres zulässig. Die Kündigung hat

       schriftlich bis zum dritten Werktag im August zu erfolgen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen

       der Kündigung des Pachtverhältnisses zu ei-nem anderen Termin zustimmen.
3.    Der Verein kann das Pachtverhältnis schriftlich zum 30. November eines Jahres kündigen, wenn der

       Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmah-nung eine nicht kleingärtnerische

       Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht

       unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück

       unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer

       angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingar-

       tenanlage verweigert. Die Kündigung hat schriftlich bis zum dritten Werktag im Au-gust zu erfolgen.
4.    Der Verein kann spätestens am dritten Werktag im Februar zum 30. November das Pachtverhältnis

       kündigen (Kündigung durch den Eigentümer), wenn die Kündi-gungsgründe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2-6

       BKleingG vorliegen.
5.    Der Verein kann das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
a)    der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht

        innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung  in Text-form die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder
b)    der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende

        Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so

        nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet

        werden kann.
6.    Die Kündigung durch den Verein wird durch den Vorstand ausgesprochen und er-folgt schriftlich und

        nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift.
7.    Wird das Pachtverhältnis beendet, so ist vom Pachtnachfolger – sofern ein solcher vorhanden ist – eine

       Abstandssumme für die in den Pachtgarten eingebrachten Wer-te zu zahlen. Die Höhe der

       Abstandssumme wird von der Wertermittlungskommission des Vereins ermittelt. Sie stellt unter

       Beachtung der rechtsgültigen Bebauungspläne und nach Maßgabe der  geltenden

       Wertermittlungsrichtlinie des Landes Hessen den Zeitwert fest. Verantwortlich für eine sachgerechte

       Wertermittlung ist der Vereinsvorstand, der auch das Ergebnis der Wertermittlung dem

       ausscheidenden und dem neuen Pächter mitteilt. Entsprechen eingebrachte Werte (Baulichkeiten,

       Anpflanzungen etc.) nicht gültigen Rechtsnormen, so sind die Kosten für die jeweilige Besei-tigung zu

       ermitteln. Sie sind dem ausscheidenden Pächter in Rechnung zu stellen. Die Kosten der

       Wertermittlung trägt der abgebende Pächter.
8.    Im Todesfall endet das Pachtverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des

       Kleingärtners folgt. Bei Tod eines Ehegatten kann der Pachtvertrag mit dem überlebenden Ehegatten

       bzw. Lebensgefährten fortgesetzt werden. Der überlebende Ehegatte/Lebensgefährte kann innerhalb

       eines Monats nach dem Todesfall schrift-lich gegenüber dem Verein mitteilen, dass er den

       Pachtvertrag nicht fortsetzen will.


§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.    Jedes Mitglied hat das Recht
-      an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen. Das

       Stimmrecht ist nicht übertragbar.
-      die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu  nehmen.
2.    Die Rechte (insbesondere das Stimmrecht) ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein zustehenden

       geldlichen Leistungen.
3.    Jedes Mitglied hat die Pflicht,
-      den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen und sonstige festgesetzte

        Zahlungen und Leistungen (z.B. Gemeinschaftsarbeit)  zu erbringen. Der Beitrag ist eine Bringschuld,

        er  ist ein Jahresbeitrag, bei Ein- oder Austritt im Laufe des    Jahres erfolgt keine zeitanteilige

        Umrechnung. Die entsprechenden Zahlungstermine werden vom Vorstand festgesetzt.

        Bei nicht termingerechter Zahlung werden die Beträge angemahnt. Mahnkos-ten gehen zu Lasten des

        Zahlungspflichtigen.
-    die Bestimmungen der Satzung und der erlassenen Vereinsordnungen (z.B. Garten-, Wasser- und

      Stromordnung) zu befolgen.
4.    Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keinen Vereinsbeitrag und sind von der

       Gemeinschaftsarbeit befreit.
5.    Aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind uneingeschränkt wählbar.


§ 10 Organe und Verwaltung des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
1.    Mitgliederversammlung
2.    Vorstand
3.    Gesamtvorstand


§ 11 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie soll als Jahres-hauptversammlung in den ersten vier Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Die ordnungsgemäße Einladung einer Mitgliederversammlung erfolgt in Textform an alle Mitglieder durch den Vorsitzenden oder ein anderes vertretungsberechtigtes Vor-standsmitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Einladung enthält neben Ort, Tag und Zeit insbesondere die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung.
2.    Die Einladungen zu den sonstigen Mitgliederversammlungen erfolgen in Textform durch den Vorsitzenden oder ein anderes vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied mindestens vier Wochen vor dem jeweils festgesetzten Termin.
3.    Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
3.1.    Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
3.2.    Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer, Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.
3.3.    Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
3.4.    Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
3.5    Entscheidung über Festsetzung und Höhe von Umlagen, Aufnahmegebühren, Verwaltungskostenumlagen und sonstige Geldleistungen. Zur Deckung außer-gewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Um-lagen können jährlich bis zur Höhe des doppelten Mitgliedsbeitrags betragen.
3.5.    Genehmigung von Einzelausgaben über 2.000,00 € durch den Vorstand.
3.6.    Erledigung eingebrachter Anträge.
3.7.    Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
3.8.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
3.9.    Bestätigung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
3.10.    Entscheidung über die Anzahl der zu leistenden Stunden für die Gemeinschaftsarbeit sowie über die Höhe des Ersatzbetrages für nicht geleistete Ge-meinschaftsarbeit.
3.11.    Genehmigung von  Vereinsordnungen (z.B. Gartenordnung, Ehrenordnung,  Stromordnung u.s.w.).
4.    Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen oder das Interesse des Vereins es erfordern.
5.    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zu einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.
6.    Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen; auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
7.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. An-träge, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden soll,  müssen spätestens zum 31.12. des ablaufenden Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich niedergelegt werden.
Aus der Versammlung können Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) gestellt und behandelt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.
8.    Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem damit Beauftragten geleitet.
9.    Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja – und Nein – Stimmen festzuhalten.
Das Protokoll liegt im Vereinshaus zur Einsichtnahme vor; der Termin wird durch Aushänge bekannt gegeben.
10.    Vor Beginn von Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die Durchführung der Entlastung des Vorstands sowie der Wahlen des Vorstands.
Die Durchführung der Wahl der Kassenprüfer, von Ausschussmitgliedern und ande-ren Funktionsträgern obliegt dem Versammlungsleiter.
11.    Wird nur eine Person für ein Vorstandsamt vorgeschlagen, und ist der Vorgeschla-gene zur Annahme des Amtes bereit, so erfolgt die Wahl durch Handzeichen. Auf Antrag entscheidet die  Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, wenn zwei oder mehr Kandidaten vorhanden sind, ob in diesem Fall geheim abgestimmt wird. Stichwahlen erfolgen stets geheim.
Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmengleichheit erfordert eine Stichwahl.
En-bloc-Wahlen sind zulässig.
12.    Mitglieder des Vorstandes der Stadtgruppe und des Landesverbandes haben Anwe-senheits- und Rederecht bei den Versammlungen.


§ 12 Vorstand
1.    Die Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins obliegen dem Vorstand.
2.    Vorstand nach § 26 BGB sind:
1.Vorsitzender        2. Vorsitzender
Schriftführer            Rechner                                                                                                       
Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und zwei Beisitzern (erweiterter Vorstand).
3.    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, von denen einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.
4.    Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, das gilt auch für Berufungen.
5.    Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Wertermittler werden durch den Vorstand berufen.
6.    Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen und ist von der Gemeinschaftsarbeit befreit. Dem Vorstand kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe des zu zahlenden Betrages schlägt der Vorstand vor und ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
7.    Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Vereinsverwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen.
Zum Abschluss eines verpflichtenden Geschäfts von mehr als 500,00 € im Einzelfall ist die Zustimmung des Vorstandes, von mehr als 2.000,00 € im Einzelfall die Zu-stimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.  Ausgenommen sind Reparaturen und Mittel im Rahmen von Sanierungs- und Förderprogrammen des Landes Hessen oder der Stadt Frankfurt.
8.    Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund und nur durch die Mitgliederversammlung zulässig (§27 II BGB).
9.    Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens einmal je Monat zusammen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes ein. Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Hälfte der Vorstandsmitglieder unter Angabe der zur Verhandlung anstehenden Themen verlangt.
10.    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Vorstandsbeschlüsse erfordern die Anwesenheit von vier Mitgliedern des Gesamtvorstands. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
11.    Die Auswahl der Delegierten für die Teilnahme an Mitgliederversammlungen über-geordneter Organisationen erfolgt durch den Vorstand.
12.    Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz.


§ 13 Kassen- und Rechnungswesen
1.    Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Rechner verantwortlich.
2.    Anweisungen im Zahlungsverkehr kann der Rechner nur gemeinsam mit dem  1.Vorsitzenden oder mit dem 2. Vorsitzenden vornehmen.
Bei Verhinderung des Rechners kann der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende Anweisungen im Zahlungsverkehr nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstands-mitglied vornehmen.
3.    Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte Barmittel  sind verzinslich anzulegen.
4.    Der Rechner führt die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben nach den gesetzlichen Vorschriften und erstellt den Kassenbericht zum Ende des Geschäfts-jahres mit dem Ausweis des Vereinsvermögens (Geldvermögen).
5.    Über das Sachvermögen ist ein Inventarverzeichnis zu führen und auf dem Laufenden zu halten.


§ 14 Kassenprüfung
1.    Die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch zwei gewählte Kassenprüfer.
Über das Ergebnis der Prüfung erstatten die Kassenprüfer zunächst dem Vorstand, sodann der Mitgliederversammlung Bericht. Der Bericht ist schriftlich vorzulegen.
2.    Die Kassenprüfer stellen in der Mitgliederversammlung einen Antrag auf Entlastung des Vorstands.
3.    Die Kassenprüfer werden auf die Dauer  von zwei Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Kassenprüfer aus, so dass jedes Jahr die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt.
Eine sofortige Wiederwahl sollte nicht erfolgen.
4.    Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Bei der Wahl in ein Vor-standsamt ist eine Ersatzwahl durchzuführen. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.


§ 15 Änderung des Satzungszwecks, Auflösung des Vereins
1.    Die Auflösung oder Änderung der Zweckbestimmung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu beson-ders einzuberufen ist. Hierzu ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Ist zu der ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederver-sammlung die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder nicht erreicht, ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
2.    Für die Auflösung oder Änderung der Zweckbestimmung ist die Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder notwendig.
3.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgruppe Frankfurt der Kleingärt-ner e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenwesens zu verwenden hat.


§ 16 Schlussbestimmungen
1.    Die Mitgliederversammlung vom 25.10.2014 hat die Neufassung und am 05.09.2015 die Änderung in § 3 (Zweck des Vereins) der Satzung beschlossen.
2.    Sie wurde vom Amtsgericht / Registergericht am 04.01.2016 im Vereinsregister Nr. 4550 eingetragen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3.    Nach ihr kann vereinsintern seit der Verabschiedung verfahren werden.
4.    Die bisherige Satzung vom 26.03.1982 mit allen Änderungen, sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.
5.    Alle in dieser Satzung gebrauchten Funktionsbezeichnungen sind von Fall zu Fall in der weiblichen oder männlichen Form anzuwenden.


Kleingartenverein Nordweststadt e.V.

Der Vorstand

 

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